Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Celle kann gegen den Fahrer eines KFZ in der Regel neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt werden, wenn er später als eine Sekunde in den Kreuzungsbereich einfährt, nachdem die Ampel auf Rotlicht gewechselt ist. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn der Betroffene durch die Verhängung des Fahrverbotes seine Arbeitsstelle verliert. Es muß aber näher geprüft werden, ob der Verlust des Arbeitsplatzes zwangsläufig eintreten muß, oder ob der Betroffene dies vermeiden kann, indem er sich beispielsweise für den Zeitraum des Fahrverbotes Urlaub nimmt.
Oberlandesgerichtes Celle (v. 11.07.1995); AZ: 1 Ss (OWi) 180/95
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