Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ist gegen einen Taxifahrer, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 41 km/h überschritten hat, neben einer Geldbuße im Regelfalle ein Fahrverbot zu verhängen.
Von einem Fahrverbot kann nicht schon deshalb abgesehen werden, weil das Taxifahren für den Betroffenen eine Einnahmequelle ist. Von einem Fahrverbot kann nur abgesehen werden, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Taxifahrers bedroht ist.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 14.04.1997); Az.: 5 Ss (OWi) 38/97 – (OWi) 35/97 I
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