Der möglicherweise drohende Verlust des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich allein für sich gesehen nicht geeignet, von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung abzusehen. Jedoch kann eine körperliche Behinderung zu berücksichtigen sein, die eine beschränkte Einsetzbarkeit des Betroffenen und damit Schwierigkeiten zur Folge hat, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. In einem solchen Fall kann die Verhängung eines Fahrverbotes unverhältnismäßig sein.
Urteil des AG Wittenberg vom 25.02.2003
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