Abschreibung nach Diebstahl

Werden Betriebs- und Arbeitsmittel gestohlen, so kann der Geschädigte die gesamte noch nicht in Anspruch genommene Abschreibung im gleichen Jahr geltend machen. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall einer Orchestermusikerin, der ihre wertvolle Violine gestohlen wurde.

Urteil des BFH ; IX 466/96

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Dr. Alexander Baur
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