Nimmt der Mieter in einer Wohnung umfangreiche Umbauten zur Schaffung eines Arbeitszimmers vor, kann er die Kosten, die beispielsweise durch Einziehen von Wänden, Einbauen zusätzlicher Fenster und Verlegen elektrischer Leitungen anfallen, verteilt auf die voraussichtliche Nutzungsdauer steuerlich geltend machen.
Als Nutzungsdauer sind in der Regel 80 Jahre abzüglich des tatsächlichen Alters des Hauses, mindestens jedoch 10 bis 15 Jahre anzusehen. Bei befristeten Mietverträgen bestimmt die Restlaufzeit des Mietvertrages die Nutzungsdauer.
Urteil des BFH
VI R 77/96
DM Heft 12/97, 162
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