Abschreibung einzelner Teile eines Arbeitsplatzes

Die Einzelteile eines Schreibarbeitsplatzes (Tisch, Rollcontainer und Computertisch), deren Anschaffungskosten jeweils 800 DM nicht überschreiten, sind gleichwohl nicht einzeln als geringwertige Wirtschaftsgüter abschreibbar, da die Einzelteile auch wenn sie nicht fest miteinander verbunden sind, eine Einheit als Schreibarbeitsplatz bilden.

Urteil des BFH vom 21.07.1998
III R 110/95
Handelsblatt vom 19.10.1998

Der Betrieb 1998, 2246

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Dr. Tobias Rudolph
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