Abschreibung bei Fahrzeugschaden

Wird ein Fahrzeug eines selbstständig Tätigen auf einer beruflich veranlaßten Fahrt beschädigt, gehören die Reparaturkosten zu den Betriebsausgaben.

Wird der PKW jedoch nicht repariert, kann der Schaden als außergewöhnliche Abschreibung für Abnutzung (AfA) abgesetzt werden. Nach einem Urteil des BFH richtet sich die Höhe der Abschreibung nach den Anschaffungskosten abzüglich der (normalen) AfA, die der Steuerpflichtige hätte in Anspruch nehmen können.

Auf diesen Betrag ist die Abschreibung auch dann beschränkt, wenn die Reparaturrechnung höher ausfällt.

BFH vom 24.11.1994; Az.: IV R 25/94

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