Abschleppkosten für den Fiskus

Gute Nachrichten für Falschparker: Einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf zufolge muß die Kosten für das Abschleppen der Autos von Falschparkern zunächst der Staat tragen. In der unlängst veröffentlichten Entscheidung wird hierzu unter anderem festgestellt, daß die allgemein übliche Praxis, wonach der Halter das Fahrzeug vom Abschleppunternehmer erst nach Bezahlung der Kosten herauserhält, rechtswidrig sei. Zur Begründung wird weiter ausgeführt, daß Auftraggeber des Abschleppunternehmens und damit auch Empfänger der Rechnung der Staat sei. Daher müsse die Behörde für die Kosten zunächst selbst aufkommen und könne anschließend erst den Kfz-Halter in Regreß nehmen.




Oberlandesgericht Düsseldorf; Az.: 20 U 34/98

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Jeutter, Paul, Dr. Fenn, Stiegeler
Rechtsanwalts- & Notarkanzlei Grundmann
Christoph Zscherneck
Christoph Zscherneck
63329 Egelsbach
Weiß & Küchler
Weiß & Küchler
01445 Radebeul