Das Familiengericht kann ein so genanntes begleitetes Umgangsrecht anordnen, wenn es zum Beispiel wegen des Alters des Kindes oder wegen der von dem Kind geäußerten ängste erforderlich erscheint, den alleinigen Kontakt mit einem Elternteil (vorläufig) zu verhindern. Lehnt der das Umgangsrecht begehrende Elternteil ein begleitetes Umgangsrecht ausdrücklich ab, kann das Familiengericht auch jeglichen Kontakt zu dem Kind untersagen.
Beschluss des OLG Köln vom 27.11.2000; Az.: 27 UF 188/00
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