Der Geschäftsführer einer GmbH hat unter anderem die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abführt. Auch wenn diese Pflichten bei einer mehrgliedrigen Geschäftsleitung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, treffen ihn zumindest überwachungspflichten, dass der zuständige Mitgeschäftsführer diese Verbindlichkeiten erfüllt.
Dies gilt in besonderem Maße in einer finanziellen Krisensituation der GmbH, in der die laufende Erfüllung der Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint. Verletzt der Geschäftsführer diese überwachungspflicht, kann dies zu seiner persönlichen Haftung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge führen.
Urteil des BGH vom 15.10.1996
VI ZR 319/95
NJW 1997, 130
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