Beim Kauf eines Neufahrzeuges wurde dem Käufer ausdrücklich zugesichert, das Fahrzeug sei mit ABS ausgestattet. Er entschloß sich zum Kauf und gab noch sein Altfahrzeug zu einem besonders günstigen Preis von DM 25.000 in Zahlung. Den Rest zahlte er in bar.
Bei der ersten Vollbremsung mußte der Neuwagenbesitzer zu seiner Enttäuschung feststellen, daß die versprochene ABS-Anlage fehlte. Diese war auch nicht nachrüstbar. Er gab den Pkw gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurück. Den in Zahlung gegebenen Altwagen nahm er zurück und verkaufte ihn selbst. Allerdings erhielt er für den Wagen nur das, was er tatsächlich wert war, nämlich DM 12.600.
Im Wege des Schadensersatzes verlangte er nun vom PKW-Händler die Differenz zwischen Verkaufserlös und dem Inzahlungsnahmebetrag, also DM 12.400 und bekam nach langem Rechtsstreit vom BGH recht. Die Richter meinten, der Käufer sei so zu stellen, wie er stünde, wenn der PKW die zugesicherte Eigenschaft gehabt hätte.
BGH vom 28.11.1994; Az.: VIII ZR 53/94
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