"Lösegeld" für gestohlenen Wagen

Einem Deutschen wurde in Warschau sein Pkw (Zeitwert ca. 50.000 DM) gestohlen. Die Diebe setzten sich später durch einen Mittelsmann mit dem Bestohlenen in Verbindung und verlangten für die Herausgabe des Fahrzeuges ein 'Lösegeld' von 16.000 Dollar. Dem Fahrzeughalter blieb nichts anderes übrig, als den geforderten Betrag zu bezahlen. Er erhielt daraufhin vereinbarungsgemäß seinen Wagen zurück. Von seiner Vollkaskoversicherung verlangt er später die Erstattung des gezahlten 'Lösegeldes'. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, Diebstahl und 'Lösegeldzahlung' seien nur vorgetäuscht worden.

Diesen Bedenken folgte das Oberlandesgericht Saarbrücken nicht. Vielmehr deutete das äußere Bild auf einen tatsächlich verübten Diebstahl hin. Das Fahrzeug war nachweislich kurzgeschlossen worden. Ferner hatte eine Zeugin beobachtet, wie ein Fremder mit dem Fahrzeug davongefahren war. Der Versicherte konnte auch nachweisen, daß die geforderten 16.000 Dollar tatsächlich an einen Unbekannten gezahlt wurden. Unerheblich war für das Gericht schließlich, daß der Fahrzeughalter vor der Zahlung des 'Lösegeldes' nicht die Zustimmung der Versicherung eingeholt hatte. Der zuständige Versicherungsagent und ein Direktor der beklagten Versicherung erklärten auf telefonische Anfrage lediglich, daß sie die Frage, ob das Fahrzeug ausgelöst werden darf, nicht beantworten könnten. Da somit eine ausdrückliche Ablehnung der Assekuranz nicht vorlag, durfte der Bestohlene das 'Lösegeld' bezahlen. Die Versicherung wurde verurteilt, den Betrag zu erstatten.

OLG Saarbrücken vom 05.11.1997; Az.: 5 U 501/97-50

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