"Aufschlag" zum Schmerzensgeld

Eine für einen Unfall eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung schob die Zahlungen an das Unfallopfer grundlos und mit fadenscheinigen Einwänden hinaus. Unter anderem wurde behauptet, der Anspruchsteller, ein Motorradfahrer, der durch den Unfall ein Bein verlor, sei alkoholisiert gewesen, obwohl dieser nachweislich nüchtern war.

Dieses unangemessene Taktieren der Versicherung quittierte das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem 'Aufschlag' auf das eigentliche Schmerzensgeld und verurteilte die Versicherung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000 DM.

OLG Nürnberg; Az.: 6 U 3535/96

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Martin Schultenhöfer
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