An der Freihaltung von speziell für Behinderte eingerichteten Parkmöglichkeiten besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse.
Der Fahrer eines verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Pkw muß daher die Abschleppkosten auch dann tragen, wenn wie im konkreten Fall ein Berechtigter nicht am Parken gehindert wurde.
VGH München vom 29.01.1996; Az.: 24 B 94. 1712
Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland