Nach § 566 Absatz 1 BGB tritt der Erwerber mit Übereigung einer vermieteten Wohnung in den Mietvertrag ein und im selben Zeitpunkt scheidet der Vermieter aus dem Vertragsverhältnis aus. Wird der Mietvertrag derart beendet, beginnt die Verjährungsfrist des § 548 II BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit Kenntniserlangung des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.
BGH, Urteil vom 28.05.2008, AZ.: VIII ZR 133/07
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