Schadensersatzanspruch aus Verlöbnis nur bei Eheerwartung als Hauptanschaffungsgrund für eine Sache

Ein Paar war von Mai 1991 bis März 1994 miteinander verlobt. Ab März 1993 wohnten beide zusammen im Haus des Mannes, bis die Frau ein Jahr später das Verlöbnis auflöste und auszog.Vor dem Zusammenziehen kaufte der Mann eine teure Wohnungseinrichtung. Nach der Trennung verlangte er von seiner ehemaligen Verlobten wegen der Anschaffung Ersatz von 20.000 DM.Nach § 1298 I BGB hat ein Verlobter, der von einem Verlöbnis zurücktritt, dem anderen den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, daß dieser in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht hat oder Verbindlichkeiten eingegangen ist. Diese Vorschrift wollten die Richter am Oberlandesgericht Oldenburg hier jedoch nicht anwenden.Begründung: In "Erwartung der Ehe" können Aufwendungen nur dann Grundlage des Schadensersatzanspruches sein, wenn die erwartete Ehe der Hauptbeweggrund für die Anschaffung ist. Hier gingen die Richter jedoch davon aus, dass die Anschaffung der Möbel vor allem der Vorbereitung des Zusammenlebens in sogenannter vorehelicher Lebensgemeinschaft diente, da das Paar jedenfalls im Jahr der Anschaffung keine konkreten Hochzeitspläne hatte. Das Gericht verneinte danach jegliche Schadensersatzansprüche.Urteil des OLG Oldenburg vom 11.07.19955 U 45/95FamRZ 1996, 287

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