Fortbildungspflicht eines nicht aktiven Fahrlehrers

Ein Fahrlehrer ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann verpflichtet, an dem alle vier Jahre vorgeschriebenen Fortbildungslehrgang teilzunehmen, wenn er derzeit keine Fahrschüler ausbildet. Kommt der Fahrlehrer der vorgeschriebenen Fortbildung nicht nach, kann ihm die Fahrlehrererlaubnis entzogen werden.

Beschluss des BVerwG vom 05.10.2007
6 B 42/07
NJW 2008, 454

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Jürgensen, Beckmann & Collegen
Fabian Enno Kraut
Fabian Enno Kraut
76133 Karlsruhe
Kanzlei Ringk & Kollegen
Kanzlei Ringk & Kollegen
41836 Hückelhoven
Thomas Costard
Thomas Costard
90409 Nürnberg