Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben dann keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Mietkosten, wenn sie sich nur sporadisch an ihrem Erstwohnsitz aufhalten, meist aber - hier wegen Pflege der Mutter - in einer anderen Wohnung leben.
Beschluss des LSG Hessen vom 08.10.2007
AZ L 7 AS 249/07 ER
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