„Sharehoster“ haftet nur eingeschränkt für Urheberrechtsverletzungen

Ein so genannter Sharehoster (Provider), der seinen Kunden Speicherplatz auf seinem Server zur Verfügung stellt, über den diese und Dritte Dateien speichern und herunterladen können, haftet nicht automatisch für von seinen Kunden oder anderen Personen begangene Urheberrechtsverletzungen (hier Filesharing von Musikdateien). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Sharehoster nicht zugleich ein Verzeichnis der auf dem Server gespeicherten Daten anbietet. Es entspricht dem auf Vertraulichkeit setzenden Geschäftskonzept eines Providers, dass er von dem Inhalt der mithilfe eines automatischen Verfahrens auf seinem Server gespeicherten Dateien weder vorher noch zu einem späteren Zeitpunkt bis zu der vom Nutzer veranlassten Bekanntgabe der Download-Links an Dritte Kenntnis nimmt. Erfährt er jedoch von einer Verwertungsgesellschaft von konkreten Urheberrechtsverletzungen, ist er zur Vermeidung seiner Störerhaftung gehalten, alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Verstöße durch seine Kunden oder Dritte zu unterbinden.
Urteil des OLG Köln vom 21.09.2007 6 U 86/07
JurPC Web-Dok. 201/2007
OLGR Köln 2007, 788

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Dr. Wolfgang Göbel
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