Umfang der Rechnungslegungspflicht des Verwalters

Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch - unter Beifügung der entsprechenden Belege - eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.

Beschluss des OLG München vom 20.07.2007
32 Wx 093/07
OLGR München 2007, 786

Rechtsanwälte
für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland

Dr. Sabine Stolten
Gunther Bross
Gunther Bross
70567 Stuttgart
Muras und Gärmer
Muras und Gärmer
21073 Hamburg
Lütz-Binder & Kollegen
Lütz-Binder & Kollegen
76829 Landau in der Pfalz