Entziehung des Waffenscheins nach Trunkenheitsfahrt rechtmäßig

Eine strafrechtliche Verurteilung eines Waffenscheininhabers begründet nach dem Waffenrecht eine Vermutung der Unzuverlässigkeit zum Tragen einer Waffe. Dies kann vom Betroffenen nur durch besondere tatbezogene Umstände entkräftet werden. Derartige Umstände liegen laut Baden-Württembergischem Verwaltungsgerichtshof nicht bereits dann vor, wenn dem Betroffenen nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis aufgrund einer positiven Prognose über seine Kraftfahreignung wieder erteilt wird. Die Behörde kann daher in einem solchen Fall gleichwohl den Waffenschein entziehen. Im Waffenrecht gelten strengere Maßstäbe als im Straßenverkehrsrecht.

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 13.04.2007
1 S 2751/06
NJW Heft 25/2997, Seite X

Rechtsanwälte
für Verwaltungsrecht in Deutschland

Hans Auffenberg
Hans Auffenberg
69115 Heidelberg
Andreas Fischer
Andreas Fischer
99423 Weimar
Treiber & Wehr
Treiber & Wehr
90403 Nürnberg
Karin Körzinger
Karin Körzinger
63864 Aschaffenburg - Glattbach