Einer vierköpfigen Familie, die von Arbeitslosengeld II lebt, steht in der Regel ein Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung zu, sofern die Mietkosten als angemessen zu betrachten sind. Ein Anspruch auf ein eigenes Zimmer besteht nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden auch dann, wenn sich unter den vier Personen ein 17 Monate altes Kleinkind befindet. Lediglich Säuglinge benötigen in der Regel kein eigenes Zimmer.
Urteil des SG Dresden vom 02.08.2007
S 10 AS 1957/07 ER
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