Alteigentümer nicht anfechtungsberechtigt

Nur im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer können Beschlüsse der Eigentümerversammlung wirksam anfechten. Daher fehlt einem früheren Wohnungseigentümer die Anfechtungsbefugnis für nach seinem Ausscheiden gefasste Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, da diese ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten können. Für von der Gemeinschaft beschlossene Wohngeldnachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre haftet ausschließlich der Erwerber und nicht der Verkäufer der Wohnung.

Beschluss des OLG Zweibrücken vom 12.01.2007
3 W 217/05
OLGR Zweibrücken 2007, 149

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