Ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Stadtgrundstück grenzte unmittelbar an ein Alten- und Pflegeheim. Der Hauseigentümer fühlte sich durch die enge Nachbarschaft beeinträchtigt und verlangte von dem Betreiber des Heims eine monatliche Entschädigung von 100 Euro. Er beanstandete insbesondere, dass von den Fenstern und Balkonen von 24 Wohneinheiten ein ungehinderter Blick auf sein Grundstück möglich war. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte wenig Verständnis für das Vorbringen des klagenden Nachbarn.
Dieser musste sich zunächst den Hinweis gefallen lassen, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit Pflegebedürftigen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft erwartet werden kann. Die Grenze der Duldungspflicht ist erst dann erreicht, wenn dem Nachbarn die Belästigung billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Diese Grenze war hier offensichtlich nicht überschritten, da die ortsübliche Nutzung des Grundstücks in einem innerstädtischen Gebiet mit geschlossener Bebauung nicht übermäßig eingeschränkt wurde. Auch hielt es das Gericht für zumutbar, unerwünschten Einblicken durch das Anbringen von Schutzvorrichtungen entgegenzutreten. Entscheidend war schließlich, dass das Altenheim bereits vor dem Bau des Einfamilienhauses vorhanden war.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 30.03.2007
14 U 43/06
RdW Heft 11/2007, Seite VI
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