Keine Beratungspflicht bei Aufstockung einer Kapitalanlage

Ein Anlagevermittler, der von einem Kunden um eine Beratung gebeten wird, wobei dieser zum Ausdruck bringt, ihm sei an einer sicheren, aber verzinsungsgünstigen Anlage gelegen, schuldet keine weitergehende Beratung, wenn der Kunde die ihm ursprünglich erteilte Anlageempfehlung nicht befolgt, und er sich nach knapp einem Jahr erneut an den Anlagevermittler wendet und dabei um „Aufstockung“ einer von ihm bereits gezeichneten Beteiligung an einem Zinsfonds bittet. Dies gilt für das Oberlandesgericht Bremen jedenfalls dann, wenn sich der Anleger zuvor schon mehrfach an den Anlagevermittler gewandt hat, und dieser das Profil des Anlegers kennt.

Urteil des OLG Bremen vom 15.02.2007
2 U 97/2006
OLGR Bremen 2007, 286

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