eBay: Anbieterkennzeichnung darf auf „Mich-Seite“ stehen

Anbieterdaten (Impressum) im Sinne des § 6 TDG müssen auf einer Internetseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Bei einem gewerblichen Anbieter auf der Auktionsplattform eBay sind die gesetzlichen Bestimmungen auch dann erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben unter der von der Startseite unmittelbar aufrufbaren Rubrik „mich“ zu finden sind. Nicht erforderlich ist es nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg, diese Angaben direkt auf der Startseite zu platzieren, da damit die Gefahr der Überfrachtung der Eingangsseite besteht, was sich auf den Verkaufserfolg nicht unerheblich auswirken könnte. Im Übrigen ist einem durchschnittlichen eBay-Mitglied durchaus bekannt, dass sich auf der „Mich-Seite“ des Anbieters wichtige Informationen wie auch AGB, Lieferbedingungen etc. befinden.Urteil des LG Hamburg vom 11.05.2006327 O 196/06JurPC Web-Dok. 67/2007

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Dr. iur. Fred Münch
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