Hat ein Ehegatte bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages den anderen Ehegatten als Bezugsberechtigten angegeben („Ehegatte der versicherten Person“), sollte er im Falle einer Ehescheidung unbedingt daran denken, dies eventuell abzuändern. Der Bundesgerichtshof hatnämlich entschieden, dass die angegebene Bezugsberechtigung gegenüber der Versicherung bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht „automatisch“ unwirksam wird. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten eines neuen Ehegatten wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich. Ist diese nicht erfolgt, bleibt im Zweifel der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte Bezugsberechtigter.
Urteil des BGH vom 14.02.2007
IV ZR 150/05
Pressemitteilung des BGH
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