Schuldanerkenntnis per E-Mail

Ein rechtsverbindliches Schuldanerkenntnis ist unter Kaufleuten formfrei möglich (§§ 350, 343 HGB) und kann daher auch wirksam per E-Mail, also ohne Unterschrift, abgegeben werden. Hinweis: Die Bindung an das per E-Mail übermittelte Schuldanerkenntnis ist allerdings auch nach dieser Entscheidung nur dann unproblematisch, wenn feststeht, dass die entsprechende Nachricht vom Anerkennenden tatsächlich übermittelt wurde. Bestreitet dieser jedoch, die Erklärung überhaupt abgegeben zu haben, ist angesichts des nur eingeschränkten Beweiswertes von E-Mails der Zugang mit der konkreten Erklärung nur schwer vom Gläubiger zu beweisen.Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.10.200531 C 745/05-83JurPC Web-Dok. 14/2007

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