Unwirksame Abgeltungsklausel für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof setzt seine mieterfreundliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Mietvertragsklauseln hinsichtlich Schönheitsreparaturen, die starre Fristenregelungen enthalten, fort. Der nun entschiedene Fall betraf eine in formularmäßigen Wohnraummietverträgen häufig gebrauchte, so genannte Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der vom ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzten Schönheitsreparaturen zu sichern.



Die Karlsruher Richter erklärten die entsprechende Vereinbarung für unwirksam (§ 307 BGB). Abgeltungsklauseln auf einer „starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand führt eine „starre" Abgeltungsregelung nämlich dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht.



Urteil des BGH vom 18.10.2006

VIII ZR 52/06

NJW 2006, 3778

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