Urheberrecht: keine Mithaftung eines Host-Providers bei Massengeschäften

Dem Betreiber einer Internetpressedatenbank mit 20 Millionen Dokumenten, darunter 2,2 Millionen aus der Fachpresse, und täglich 12.000 neuen Beiträgen ist es nicht zuzumuten, die Daten laufend dahingehend zu überprüfen, ob Artikel bestimmter Autoren enthalten sind und möglicherweiseUrheberrechtsverletzungen vorliegen.



Eine Prüfungspflicht eines so genannten Host-Providers für fremde Informationen besteht demnach nur, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat. Dann kann der Provider vom Urheber in Anspruch genommen werden, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung tätig geworden ist.



Urteil des LG Frankenthal vom 16.05.2006

6 O 541/05

JurPC Web-Dok. 115/2006

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