Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers

Bei Internetversteigerungen durch Unternehmer im Sinne des § 14 BGB besteht für Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- und Rückgaberecht. Ferner kann der Händler die Gewährleistung für die verkauften Gegenstände nicht ausschließen. Ein Indiz - unter mehreren - für eine gewerblicheTätigkeit des Anbieters kann die Tatsache sein, dass er in überschaubarer Zeit mehr als 250 Verkäufe über eBay abgewickelt und zudem durch die Teilnahme an dem eBay-Powerseller-Programm den Anschein eines Profiverkäufers erweckt hat.



Urteil des LG Mainz vom 06.07.2005

3 O 184/04

JurPC Web-Dok. 102/2006

Rechtsanwälte
für IT-Recht & Computerrecht in Deutschland

Dr. Maug & Mücke
Dr. Maug & Mücke
33604 Bielefeld
Korn, Voigtsberger & Partner GbR
Korn, Voigtsberger & Partner GbR
41061 Mönchengladbach
Dr. iur. Fred Münch
Dr. iur. Fred Münch
68161 Mannheim
Happke - Prange - Reimann