Werbung mit Dumpingpreisen für anwaltliche Erstberatung unzulässig

Insbesondere im Internet wird von Rechtsanwälten zunehmend mit Dumpingpreisen für Beratungsleistungen geworben. Abgesehen von Zweifeln an der Seriosität solcher Angebote haben nun bereits mehrere Gerichte rechtliche Bedenken gegen derartige Werbung erhoben. Das Landgericht Ravensburg weist darauf hin, dass Pauschalgebühren in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Haftungsrisiko und Verantwortung der Rechtsanwälte stehen müssen. Dies ist bei Erstberatungsgebühren von 20 Euro nicht mehr gewährleistet. Hier besteht auch die Gefahr, dass der Anwalt versucht, seinen Mandanten im Rahmen der Beratung zu einem Prozess zu drängen, um später höhere Gebühren abrechnen zu können.



Urteil des LG Ravensburg vom 28.07.2006

8 O 89/06 KfH 2

Pressemitteilung des LG Ravensburg

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für Arbeitsrecht in Deutschland

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