Hat der zunächst widerruflich Bezugsberechtigte sämtliche ihm aus dem Lebensversicherungsvertrag eingeräumten Rechte wirksam an den Versicherungsnehmer abgetreten, so kann er nach Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungsleistung auch dann nicht beanspruchen, wennzwischenzeitlich die versicherungsvertraglichen Voraussetzungen für den Eintritt der Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts erfüllt sind.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.06.2006
12 U 21/06
OLGR Karlsruhe 2006, 780
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