Verzögerte Auszahlung einer Lebensversicherung

Eine Lebensversicherung ist nach dem tödlichen Verkehrsunfall ihres Versicherten, der mit seinem Pkw auf regennasser Straße ins Schleudern geraten war, nicht allein deshalb berechtigt, den begünstigten Hinterbliebenen die Versicherungsleistung über längere Zeit vorzuenthalten, weil die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen sind.



Eine Verzögerung der Auszahlung ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn - wie hier - aufgrund des Unfallhergangs kein objektiver Anhaltspunkt für eine Selbsttötung des Versicherten besteht.



Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.11.2005

5 U 286/05-26

OLGR Saarbrücken 2006, 191

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