Unterlassungsanspruch wegen „Spams“

Erhält ein Unternehmen oder ein Freiberufler von einem Internetanbieter nach der Bestellung eines Newsletters innerhalb weniger Tage über 2000 Werbe-E-Mails (sog. Spams), kann er den Absender auch dann wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassungin Anspruch nehmen, wenn zwischen dem Versender und dem Empfänger wegen der Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Branchen kein Wettbewerbsverhältnis besteht.



Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.05.2006

I-15 U 45/06

OLGR Düsseldorf 2006, 544

Rechtsanwälte
für IT-Recht & Computerrecht in Deutschland

Kalb, Dr. Möschel & Kollegen
Ursula Schwarz
Ursula Schwarz
75365 Calw
Vosgröne Starting Stammeijer Rademacher Kanzlei im Alten Amtsgericht Borken
Kuchinka & Seeck
Kuchinka & Seeck
90489 Nürnberg