Einsetzung einer Lebensversicherung bei beantragter Prozesskostenhilfe

Wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten für ein Gerichtsverfahren aufzubringen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Zu den Vermögenswerten zählt dabei auch eine vom Antragsteller abgeschlossene Lebensversicherung. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht ist es dem klagenden Arbeitnehmer nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in der Regel zuzumuten, zunächst eine bestehende Lebensversicherung (hier auf die Heirat der Tochter) aufzulösen, bevor er Prozesskostenhilfe beanspruchen kann. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gemacht werden, wenn es sich nicht um eine staatlich geförderte Lebensversicherung zur Altersvorsorge („Riester-Rente“) handelt und die eingezahlten Beträge unter dem Rückkaufwert der Versicherung liegen.



Urteil/Beschluss des BAG vom 05.05.2006

3 AZB 62/04

Pressemitteilung des BAG

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