Die Verwaltung von Immobilien ist in nicht unerheblichem Maß eine juristisch geprägte Tätigkeit. Daher steht der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Hausverwalter das berufsrechtliche Verbot, neben der Anwaltstätigkeit keinen anderen Beruf auszuüben, nicht entgegen.Beschluss des AnwG Freiburg vom 07.11.2005
BR-Nummer 145/04
NJW-Spezial 2006, 195
Rechtsanwälte
für Arbeitsrecht in Deutschland