Ein Anspruch gegen eine Unfallversicherung wegen einer unfallbedingten Invalidität setzt voraus, dass die die Invalidität begründenden Folgeschäden binnen 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt festgestellt werden (§ 12 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). In der Regel trifft die Versicherung selbst dann eine Verpflichtung, den Versicherungsnehmer auf diese Frist hinzuweisen, wenn dieser anwaltlich vertreten wird.
Der Versicherer kann sich jedoch trotz des unterbliebenen Hinweises auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn ihm bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liegt. In diesem Fall kann der Versicherung wegen des unterbliebenen Hinweises kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie sich wegen Ablauf der 15-Monatsfrist auf ihre Leistungsfreiheit beruft.
Urteil des BGH vom 30.11.2005
IV ZR 154/04
NJW 2006, 911
BGHR 2006, 418
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