Im preisgebundenen Wohnungsbau ist die Höhe der Miete nach einer Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage genauer gesetzlicher Vorgaben zu ermitteln. Dabei kann fraglich sein, welche Einkünfte des Vermieters in die Berechnung einfließen. Zu berücksichtigen sind zweifellosEinnahmen im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung der Räume.
Hingegen stellen Einnahmen des Vermieters aus der Vermietung von Dachflächen zum Betrieb einer Mobilfunkantenne keine bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu berücksichtigenden Erträge dar, da sie mit dem Zweck der sozialen Wohnraumförderung in keinem ausreichenden Zusammenhang stehen.
Urteil des BGH vom 02.11.2005
VIII ZR 310/04
BGHR 2006, 350
RdW 2006, 254
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für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland