In einer automatischen Waschanlage wurde der Heckspoiler eines Pkw beschädigt. Im Schadensersatzprozess stellte ein Gutachter fest, der Schaden sei möglicherweise auch darauf zurückzuführen, dass der Spoiler an dem Wagen entgegen der Betriebsanleitung nicht abmontiert warund dies zu einer Fehlsteuerung der Waschanlage geführt hat. Da die Schadensursache letztlich nicht geklärt werden konnte, kam das Landgericht Köln zu dem Urteilsspruch, dass der Pkw-Halter vom Waschstraßenbetreiber nur die Hälfte des entstandenen Schadens verlangen konnte.
Urteil des LG Köln vom 17.08.2005
9 S 63/05
NJW Heft 13/2006, Seite XII
Rechtsanwälte
für Privatrecht & Kaufrecht in Deutschland