Insbesondere für gewerbliche Anbieter bei Onlineauktionen sind positive Bewertungen durch Kunden für weitere Geschäfte von erheblicher Bedeutung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein eBay-Teilnehmer von seinem Vertragspartner die Zustimmung zur Löschung einer unzutreffenden schlechten Bewertung verlangen. In den meisten Fällen lehnten allerdings die bisher mit dieser Materie befassten Gerichte einen solchen Anspruch ab, da die negativen Äußerungen vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt waren.Enthält die negative Bewertung jedoch eine unwahre Tatsachenbehauptung, muss sich der Betroffene hiergegen wehren können. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Oldenburg bei der negativen Bewertung durch einen Verkäufer „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“ an. Diese Behauptung erwies sich als schlichtweg unzutreffend. Der Käufer hatte die Ware (ein gebrauchtes Laufband) sehr wohl abgenommen und bezahlt. Wegen eines Mangels hatte er das Gerät jedoch innerhalb der Widerrufsfrist an den Verkäufer zurückgegeben. Insbesondere gewerbliche Verkäufer müssen die unwahre Behauptung, sich nicht vertragstreu verhalten zu haben, nicht hinnehmen und können daher die Löschung der negativen Bewertung verlangen.Urteil des OLG Oldenburg vom 03.04.200613 U 71/05Pressemitteilung des OLG Oldenburg
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