Keine Anrechnung einer Sterbegeldversicherung

Die angemessene Vorsorge für den Todesfall in Form einer Sterbegeldversicherung fällt nicht unter das bei der Bewilligung von Sozialhilfe zu berücksichtigende Schonvermögen, soweit der Versicherungswert 3.000 Euro nicht übersteigt. Der Antragsteller muss sich daher den Wert einer solchen Versicherung nicht anrechnen lassen.



Das Pfälzische Oberlandesgericht begründete dies damit, dass es der Würde des Menschen entspricht, über die eigene Bestattung zu bestimmen und hierfür bereits zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen.



Beschluss des OLG Zweibrücken vom 10.08.2005

3 W 79/05

ZAP EN-Nr. 221/2006

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