Schadensersatz für ein ungewolltes, nicht eheliches Kind

Kommt es aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers zu einer ungewollten Schwangerschaft, so haftet der Arzt der Mutter auf Ersatz des Unterhalts für ihr Kind (sog. Unterhaltsschaden). Bei Eheleuten ist höchstrichterlich anerkannt, dass der Ehemann in den Schutzbereich eines auf die Verhinderung einer Schwangerschaft gerichteten Arztvertrages einbezogen ist. Für den nicht ehelichen Vater eines Kindes hat der Bundesgerichtshof diese Frage bislang noch nicht entschieden.



Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält den Vater eines nicht ehelichen Kindes insoweit ebenso schützenswert wie den Ehemann der ungewollt Schwangeren. Auch er ist daher in den Schutzbereich des Behandlungsvertrages einbezogen. Hierfür spricht, dass auch in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der übereinstimmende Wille gegeben sein kann, keine Familie zu gründen. Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung ist kein Privileg verheirateter Paare. Der „unfreiwillige“ Vater ist daher durch den haftenden Arzt von allen Unterhaltsleistungen freizustellen. Die Mutter des Kindes ist auch berechtigt, diese Ansprüche des Vaters nach erfolgter Abtretung im eigenen Namen geltend zu machen.



Urteil des OLG Karlsruhe vom 01.02.2006

13 U 134/04

Pressemitteilung des OLG Karlsruhe

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