Unwirksame Änderungsklausel in Bau-AGB

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bauträgervertrages enthaltene Klausel „Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.” ist unwirksam.AGB-Klauseln, die dem Verwender (hier Bauunternehmer) das Recht einräumen, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, sind dann unzulässig, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt. Der Bundesgerichtshof beanstandete das Fehlen dieser sachlichen Beschränkung.



Urteil des BGH vom 23.06.2005

VII ZR 200/04

BGHR 2005, 1237

MDR 2005, 1284

Rechtsanwälte
für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht in Deutschland

Heeren, Grunke und Hänsel
Gockel & Kollegen
Gockel & Kollegen
87435 Kempten
Baumeister & Krettler
Baumeister & Krettler
45894 Gelsenkirchen
Christoph Badde
Christoph Badde
46236 Bottrop