Wer seine Lebensversicherung in den ersten Jahren kündigt, bekommt in der Regel von der Versicherung nichts erstattet. Der durch die Prämienzahlungen errechnete Rückkaufswert wird meist weitestgehend durch Abschlussprovisionen und Stornogebühren aufgebraucht. Dies regeln entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klauseln wurden jetzt vom Bundesgerichtshof zum wiederholten Male überprüft und für weitgehend unwirksam erklärt.
Der Versicherte muss zumindest so viel Geld zurückerhalten, wie die Versicherungsgesellschaft zum Stichtag der Kündigung vertraglich zugesagt hat. Darüber hinaus steht dem Kunden eine Minimalentschädigung zu. Danach muss als Rückkaufswert in etwa die Hälfte des Deckungskapitals, also die gezahlten Prämien plus Zuschüsse abzüglich der Kosten erstattet werden. Provisionen bleiben bei der Berechnung ganz unberücksichtigt. Insgesamt dürfte für Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung nach dem Urteil mehr herausspringen.
Hinweis: Die Entscheidungen gelten nur für Lebensversicherungsverträge, die zwischen Juli 1994 bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Über die AGB neuerer Verträge laufen jedoch auch bereits mehrere Verfahren vor dem BGH.
Urteile des BGH vom 12.10.2005
IV ZR 162/03, IV ZR 177/03
BGHR 2006, 21, 24
RdW 2005, 743
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