Ein behindertes Kind, dem nach dem Bundessozialhilfegesetz Eingliederungshilfe gewährt wird, hat grundsätzlich auch über das 27. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Behinderung erst nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Der Bundesfinanzhof lässt auch eine entsprechende Anwendung des gesetzlichen Anspruchs auf diesen Fall nicht zu.
Urteil des BFH vom 02.06.2005
III R 86/03
ZAP EN-Nr. 786/2005
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für Sozialrecht in Deutschland