Nach den Vertragsbedingungen für Unfallversicherungen sind Schädigungen an Bandscheiben grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein unter den Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden ist. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält diese, den Versicherungsschutz erheblich einschränkende Klausel für rechtens.
Beruht die Invalidität des Versicherungsnehmers auf der Schädigung einer Bandscheibe, hat der Versicherte zu beweisen, dass dem Unfallereignis hieran ein Verursachungsanteil von über 50 Prozent zukommt. Gelingt der Nachweis nicht, muss die Unfallversicherung keine Leistungen erbringen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.03.2005
12 U 329/04
MDR 2005, 1049
OLGR Karlsruhe 2005, 323
Rechtsanwälte
für Versicherungsrecht in Deutschland