Unklare Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft

Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei einem so genannten Haustürgeschäft gehört auch der Hinweis, wann die Widerrufsfrist gemäß § 355 BGB beginnt. Ist die Belehrung insoweit unklar, wird die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Eine Widerrufsbelehrung erfüllt dann nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, wenn auf Grund der Anordnung der Unterschriftszeilen auf dem Vertragsformular, das zugleich die Belehrung enthält, unklar ist, ob die Widerrufsfrist mit der Unterzeichnung durch den Verbraucher, mit der Gegenzeichnung durch den Unternehmer oder mit der Aushändigung der Vertragsurkunde an den Verbraucher zu laufen beginnt.



Urteil des BGH vom 18.04.2005

II ZR 224/04

BGHR 2005, 1264

ZAP EN-Nr. 649/2005

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