Unklare Rabattregelung

Ein Unternehmer darf bei der Werbung mit Preisnachlässen grundsätzlich einzelne Waren oder Warengruppen ausnehmen. Die Ausnahmen müssen dabei jedoch klar und unmissverständlich bezeichnet werden. Diese Anforderungen sah das Landgericht bei der Werbung eines Möbelgeschäfts nicht erfüllt, die von dem blickfangmäßig herausgestellten Preisnachlass von 500 Euro durch einen so genannten Sternchenverweis „Werbe- und bereits reduzierte Ware“ von der Aktion ausnahm. Das Gericht beanstandete zum einen, dass der Begriff „Werbeware“ nicht gebräuchlich ist und daher verschiedene Deutungen zulässt. Zum anderen ist für den Verbraucher nicht erkennbar, welche Waren bereits früher bereits einmal beworben wurden.



Urteil des LG Köln

33 O 346/04

Pressemitteilung des LG Köln

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Rainer Daub
Rainer Daub
75172 Pforzheim
RECHTSANWALTSKANZLEI                  EVA SONDERMANN
Höfler Rechtsanwälte
Christian Lau
Christian Lau
12107 Berlin