Keine Rechtsberatung durch Mietwagenunternehmer

Ein Mietwagenunternehmer machte gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Ansprüche auf den Ersatz der restlichen Mietwagenkosten geltend, die ein Unfallgeschädigter an ihn zur Sicherheit abgetreten hatte. Der Bundesgerichtshof sah hierin keinen Verstoß gegendas Rechtsberatungsgesetz, nach dem die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten bestimmten Berufsgruppen (insb. Rechtsanwälten) vorbehalten ist.



Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.



Urteil des BGH vom 05.07.2005

VI ZR 173/04

BGHR 2005, 1437

NJW-Spezial 2005, 401

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